Inhalt der Gruppenrechtsschutzvertrages
DAS - Versicherungen
Hauptgeschäftsstelle Königs Wusterhausen
- Der Leiter -
VERSICHERUNGSVERTRAG zum Wohn- und Grundstücksrechtsschutz zwischen dem Verband und der D.A.S.
1. Vertragsunterzeichnung - Versicherungsschutz
Die Vertragsunterzeichnung ist am 6.12.1999 erfolgt und ab diesem Tag haben alle Mitglieder Versicherungsschutz, deren Einzugsermächtigung beim Verband vorliegt. Alle weiteren Mitglieder, deren Einzugsermächtigung zukünftig eingeht, haben mit dem Eingang ebenfalls Versicherungsschutz.
2. Versicherungsbereich
Den Versicherungsumfang entnehmen Sie bitte der Übersicht auf der Rückseite.
3. Schadenfall
Jeder Schaden wird über die Hauptgeschäftsstelle des Verbandes in Niederlehme angenommen und dann dem verantwortlichen Schadenbearbeitern der D.A.S. übergeben.
4. Anwaltswahl
Die Auswahl eines Anwaltes bei einem Schadenfall läuft auch ausschließlich über den Verband (Versicherungsnehmer). Die mitversicherten Personen = Mitglieder können keine eigne Anwaltswahl ohne Abstimmung mit dem Verband treffen.
5. Weiterer Versicherungsschutz - Rahmenvertrag
Alle Mitglieder haben über den Rahmenvertrag - Verband - D.A.S.- die Möglichkeit sich individuellen weiteren Versicherungsschutz zu Sonderkonditionen über die D.A.S. - Hauptgeschäftsstelle Königs Wusterhausen zuzulegen. Dazu werden in den nächsten Monaten in der Mitgliederzeitung Möglichkeiten angeboten.
6. Fragen und Probleme
Individuelle Fragen und Probleme klären Sie bitte über:
D.A.S. - Hauptgeschäftsstelle
Hans-Jürgen Süßmilch
Cottbuser Str. 48, 15711 Königs Wusterhausen
Bürozeiten: Die. 8-12 u. 14-20 Uhr, Do. 14-17 Uhr
Tel 03375/295807 Fax. 03375/295808
.
.
Der Beitritt zur Gruppenversicherung ist nur über eine Einzugsermächtigung
der Jahresbeiträge möglich. Antrag zum Beitritt und damit gekoppelte Einzugsermächtigung
hier klicken.
.
Wichtige Vertragsbestimmungen aus dem
Gruppenvertrag mit der D.A.S.
Gegenstand des Vertrages
Der Verband der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer Land Brandenburg
1990 e.V. vereinbart mit der D.A.S. für seine Mitglieder die nachstehende
Rechtsschutz-Versicherung nach Maßgabe des § 74 VVG, wobei die Erteilung eines
Versicherungsscheines an die versicherten Mitglieder des Verbandes
ausgeschlossen ist. Die Anzahl der versicherten Mitglieder des Verbandes wird
der D.A.S. zu den vereinbarten Stichtagen gemeldet.
Versicherungssumme
Die D.A.S. übernimmt die
notwendigen Vorschüsse und Kosten bis zu EUR 300.000 je
Rechtsschutzfall.
Versicherungsbereich
I.
Versicherungsschutz wird den Versicherten gemäß § 29 ARB
2003 für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus dinglichen Rechten für folgende, von den versicherten
Mitgliedern selbstgenutzte, im Inland gelegene Objekte (jeweils nur ein Objekt
im Versicherungsbeitrag enthalten) gewährt
+ ein Einfamilienhaus
ggf. mit
Einliegerwohnung einschließlich des dazugehörenden Grundstückes oder
+ eine selbstgenutzte Wohneinheit im
Mehrfamilienhaus
mit maximal 6
Wohneinheiten soweit die Eigentümergemeinschaft maximal 6 Wohnungseigentümer
umfaßt und kein gewerblicher Verwalter bestellt ist oder
+ ein Wochenendhaus oder
+ ein Ferienhaus / eine
Ferienwohnung oder
+ ein unbebautes Grundstück sowie jedes weitere im Eigentum des
versicherten Mitglieds stehende
+ Ein-/Mehrfamilienhaus mit maximal 6 Wohneinheiten, das nicht
vom Mitglied oder Lebenspartner selbst bewohnt wird
+ Wochenendhaus
+ Ferienhaus/Ferienwohnung
+ Unbebaute Grundstück unter der Voraussetzung, daß für
jede Wohneinheit / jedes unbebaute Grundstück gesondert die
Rechtsschutzbeiträge bezahlt werden.
Das
Vermieter- / Verpächterrisiko ist ausgeschlossen.
Bei
Eigentumsanlagen (WEG) bis maximal 6 Wohneinheiten gilt nur das sogenannte
Sondereigentum als versichert. Die Eigentümergemeinschaft ist nicht
versichert.
Garagen,
Stellplätze und dergleichen, die zum versicherten Objekt gehören und von dem
dort wohnenden Mitglied benutzt werden, sind mitversichert.
Auf eine
Wartezeit (§ 4 Abs. 1 ARB 2003) wird verzichtet.
Im übrigen
gelten die §§ 1 bis 20 ARB 2003, soweit nachstehend nicht etwas anderes
bestimmt ist.
II.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von § 3
Abs. 2 i ARB 2003 auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Erschließungs-
und sonstiger Anliegerabgaben vor Finanz- und Verwaltungsgerichten (d.h.: ab
gerichtlicher Auseinandersetzung!).
III.
Abweichend von § 3 Abs. 4 a ARB 2003 sind
Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern des Verbandes untereinander
mitversichert.
IV.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von Rechtsvorschriften, die im
Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit erlassen worden
sind.
Subsidiärklausel
Versicherungsschutz besteht im Umfang des § 3
(Versicherungsbereich) nur, wenn nicht bereits aufgrund eines anderen
Rechtsschutzvertrages Versicherungsschutz besteht.
Schadenregulierung
Der Versicherungsfall wird dem
Verband gemeldet.
Der Verband wird in jeder Schadenanzeige vor Weiterleitung an die D.A.S. eine
eigene Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage sowie Mitglieds- und Objektdaten
beifügen, soweit ihm dies möglich ist. Mit dieser Meldung wird die D.A.S.
gleichzeitig bis zum Abschluß der ersten Instanz eines etwaigen Gerichtsverfahrens
unwiderruflich ermächtigt, Versicherungsleistungen mit gegenüber dem Verband
befreiender Wirkung an den Versicherten zu erbringen. Diese Ermächtigung gilt
automatisch für jede weitere Instanz, wenn sie nicht vor deren Einleitung vom
Verband widerrufen wird.
Die Rechtsschutzgewährung setzt voraus, daß der Versicherte
vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits Mitglied der Gruppenversicherung
des Verbandes war.
Für die Schadensbearbeitung
ist ausschließlich das DAS Schadensbüro in Berlin zuständig.
Der Beitritt zur Gruppenversicherung
ist nur über eine Einzugsermächtigung der Jahresbeiträge möglich. Antrag zum
Beitritt und damit gekoppelte Einzugsermächtigung hier klicken.