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Satzung des Verbandes der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer Land
Brandenburg 1990 e.V. 1 Name und Sitz 1
. Der Verein führt den Namen Verband der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer
Land Brandenburg 1990 e.V. 2.
Der Verband hat seinen Sitz in 15751 Niederlehme, Karl-Marx-Str. 163. 2 Zweck Der
Verband ist eine unabhängige Zweckvereinigung zur Wahrung der Interessen der
Eigentümer und Besitzer (Nutzer) von Eigenheimen und/oder Grundstücken Er
verfolgt folgende Aufgaben: 1.
Durch Zusammenarbeit und Zusammenschluß mit gleichartigen Vereinen seinen
Teil zur Durchsetzung der Rechte privater Eigenheim- und Grundeigentümer
beizutragen. 2.
Seine Mitglieder zu betreuen und ihre örtlichen Interessen zu vertreten. 3.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Verbandes. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens aus
dem Verband oder bei Auflösung des Verbandes. Keine Person darf durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. 4.
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. 3 Mitgliedschaft 1.
Mitglied im Verband kann werden, wer sich zu seinen satzungsgemäßen Zwecken
bekennt. 2.
Als ordentliche stimmberechtigte Mitglieder werden solche natürliche Personen
aufgenommen, die im Land Brandenburg, im Land Berlin oder in dem Land
Brandenburg angrenzenden Ländern Eigentümer oder Besitzer (Nutzer) von
Eigenheimen und/oder Grundstücken sind oder solches erwerben wollen. 3.
Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand. Bei einer
Ablehnung kann die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt
werden, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. 4.
Die Mitgliedschaft erlischt a)
durch schriftliche Austrittserklärung b)
durch Ausschluß c)
durch den Tod. 5.
Der Ausschluß kann erfolgen Bei
grobem Verstoß gegen die Satzung oder bei Schädigung des Ansehens des
Verbandes nach einem besonderen Ordnungsverfahren oder durch unaufschiebbaren
Beschluß der Mitgliederversammlung. 6.
Die Mitgliedschaft im Verband beträgt mindestens zwei Jahre. Danach kann die
Kündigung der Mitgliedschaft jeweils nur zum Jahresende eines Kalenderjahres
erfolgen. Die Kündigung ist bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des
Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich zu übergeben. Bis zum wirksamen
Austritt aus dem Verband ist die Zahlung der Beiträge nach 6 Pflicht. 7.
Bürgerinitiativen, Interessengemeinschaften u.ä. Gemeinschaften mit einem
demokratisch gewählten Vorstand können im Verband eine "passive
Mitgliedschaft" beantragen und somit das Rechtsschutzangebot des
Verbandes nutzen. 4 Rechte der Mitglieder 1.
An Versammlungen und Tagungen des Verbandes teilzunehmen, abzustimmen und
Vorschläge zu unterbreiten. 2.
Den Rat und die Unterstützung des Verbandes zu beanspruchen. Nichtmitgliedern
werden für Leistungen des Verbandes Gebühren nach einer Gebührenordnung
berechnet, die der Vorstand beschließt. 5 Pflichten der Mitglieder 1.
Die gemeinschaftlichen Interessen des Verbandes wahrzunehmen und für seine
Ziele zu werben, 2.
Den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu
unterstützen. 3.
Die Beiträge nach 6 ordnungsgemäß zu
entrichten. 6 Beiträge 1.
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. 2.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 7 Organe Die
Organe des Verbandes sind -
der Vorstand -
die Mitgliederversammlung. 8 Der Vorstand 1.
Der Vorstand besteht aus -
dem/der Vorsitzenden -
dem/der 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden -
dem/der Schriftführer(in ) -
dem/der Schatzmeister(in ) -
einem/einer Beisitzer(in ) -
dem Geschäftsführer Dem
Vorstand kann ein "Beirat" bis zu 4 Mitgliedern angehören, die aus den
Reihen besonders angesehener, verdienstvoller oder für den Verband
engagierter Mitglieder gewählt werden. Die Mitglieder des Beirates haben das
Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie Anregungen, Hinweise und
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Verbandes zu unterbreiten. 2.
Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister vertreten den
Verband gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein, die
Stellvertreter und der Schriftführer nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder
dem Geschäftsführer. 3.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Er wird
von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt, die ihn oder einzelne
seiner Mitglieder jederzeit mit 2/3 - Mehrheit abberufen kann. 4.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und verwaltet das
Vereinsvermögen. 5.
Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 6.
Für die laufenden Geschäfte kann er einen Geschäftsführer bestellen ( 27
BGB). 9 Die Mitgliederversammlung 1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr
schriftlich 4 Wochen vor Termin mit Tagesordnung einzuberufen. 2.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. 3.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter
Angabe von Grund und Zweck verlangen. 4.
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig. Voraussetzung ist
die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder nach Abschn. 9, Satz 1. 5.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit dem nicht gesetzliche
oder satzungsmäßige Gründe entgegenstehen. Auf Verlangen ist geheim
abzustimmen. 6.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind wörtlich
aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist neben den in der Satzung schon
erwähnten Fällen zuständig für: 1.
die Wahl des Vorstandes 2.
die Richtlinien der Vereinsarbeit 3.
die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte sowie die Entlastung des
Vorstandes 4.
die Jahresrechnung 5.
Satzungsänderungen mit 2/3 - Mehrheit 6.
die Wahl der Rechnungsprüfer 7.
die Auflösung des Verbandes 8.
die Bildung besonderer Ausschüsse 9.
die Festsetzung der Beiträge mit 3/4 - Mehrheit. 10 Auflösung des Verbandes 1.
Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
wenn 3/4 aller Mitglieder zugestimmt haben. 2.
Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an einen
gemeinnützigen Verband im Land Brandenburg. . Beitragsordnung des Verbandes der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer
Land Brandenburg 1990 e.V. 1.
Zur Bestreitung der dem Verband entstehenden Kosten ist ein Mitgliedsbeitrag
zu erheben. Er beträgt für Mitglieder des Verbandes 6,- €/Monat. Bei
Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften zahlt jeweils nur eine Person. Rentner
und Arbeitslose zahlen 50%. 2.
Die Aufnahmegebühr beträgt 5,- €. 3.
Mitgliedern, für die diese Beitragssumme eine unzumutbare Härte darstellt, kann
durch den Vorstand eine Sonderregelung zugestanden werden. Dabei bleiben alle
Rechte aus der Mitgliedschaft unberührt. 4.
Mitglieder können durch freiwillige höhere Beiträge oder Spenden die Arbeit
des Verbandes fördern, ohne dabei besondere Rechte zu erwerben. 5.
Der Beitrag ist als Jahresbeitrag im voraus für ein Kalenderjahr zu
entrichten. Er
ist in der Regel auf das Konto des Verbandes zu überweisen. 6.
Mit dem Vorstand kann auch ein anderer Zahlungsmodus vereinbart werden. 7.
Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich für Kosten verwendet, die dem
Verband entstehen. 8.
Der Vorstand legt jährlich vor der Hauptversammlung über die Verwendung der
Beiträge Rechenschaft ab und schlägt bei sich verändernden Bedingungen eine
neue Beitragsordnung vor . Diese bedarf der Zustimmung einer 3/4 - Mehrheit
der Hauptversammlung. 9.
Die von den Mitgliedern mit ihrem Beitritt erworbene Mitgliedskarte
berechtigt sie, die in der Satzung beschlossenen Leistungen in vollem Umfang
kostenlos in Anspruch zu nehmen. 10.
Die Beitragspflicht beginnt mit der Unterschrift unter die Aufnahmeerklärung. 11.
Die Zahlung erfolgt auf das Konto bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse,
Kontonummer: 364 102 1889,
Bankleitzahl: 160 500 00 Bei
der Einzahlung ist die Mitgliedsnummer der Mitgliedskarte als codierter
Zahlungsgrund anzugeben. l2.
Der Einzahlungsbeleg ist gegebenenfalls als Nachweis der Beitragszahlung bei
der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen vorzulegen. 13.
Die passive Mitgliedschaft im Verband ist beitragsfrei. Jedoch wird eine
Verwaltungsgebühr von 2,50 € pro Jahr und 12,50 € für 12 Ausgaben des
"Eigenheimers" erhoben. Der Beitrag wird sicher und pünktlich bezahlt, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Damit können Sie die Beitragszahlung nicht verpassen. . |
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