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Zur Beitragsordnung

Satzung des Verbandes der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer Land Brandenburg 1990 e.V.

 

1 Name und Sitz

1 . Der Verein führt den Namen Verband der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer Land Brandenburg 1990 e.V.

2. Der Verband hat seinen Sitz in 15751 Niederlehme, Karl-Marx-Str. 163.

 2 Zweck

Der Verband ist eine unabhängige Zweckvereinigung zur Wahrung der Interessen der Eigentümer und Besitzer (Nutzer) von Eigenheimen und/oder Grundstücken

Er verfolgt folgende Aufgaben:

1. Durch Zusammenarbeit und Zusammenschluß mit gleichartigen Vereinen seinen Teil zur Durchsetzung der Rechte privater Eigenheim- und Grundeigentümer beizutragen.

2. Seine Mitglieder zu betreuen und ihre örtlichen Interessen zu vertreten.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Verband oder bei Auflösung des Verbandes. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

4. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verband kann werden, wer sich zu seinen satzungsgemäßen Zwecken bekennt.

2. Als ordentliche stimmberechtigte Mitglieder werden solche natürliche Personen aufgenommen, die im Land Brandenburg, im Land Berlin oder in dem Land Brandenburg angrenzenden Ländern Eigentümer oder Besitzer (Nutzer) von Eigenheimen und/oder Grundstücken sind oder solches erwerben wollen.

3. Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung kann die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt werden, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung

b) durch Ausschluß

c) durch den Tod.

5. Der Ausschluß kann erfolgen

Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder bei Schädigung des Ansehens des Verbandes nach einem besonderen Ordnungsverfahren oder durch unaufschiebbaren Beschluß der Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft im Verband beträgt mindestens zwei Jahre. Danach kann die Kündigung der Mitgliedschaft jeweils nur zum Jahresende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung ist bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich zu übergeben. Bis zum wirksamen Austritt aus dem Verband ist die Zahlung der Beiträge nach  6 Pflicht.

7. Bürgerinitiativen, Interessengemeinschaften u.ä. Gemeinschaften mit einem demokratisch gewählten Vorstand können im Verband eine "passive Mitgliedschaft" beantragen und somit das Rechtsschutzangebot des Verbandes nutzen.

 4 Rechte der Mitglieder

1. An Versammlungen und Tagungen des Verbandes teilzunehmen, abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten.

2. Den Rat und die Unterstützung des Verbandes zu beanspruchen.

Nichtmitgliedern werden für Leistungen des Verbandes Gebühren nach einer Gebührenordnung berechnet, die der Vorstand beschließt.

 5 Pflichten der Mitglieder

1. Die gemeinschaftlichen Interessen des Verbandes wahrzunehmen und für seine Ziele zu werben,

2. Den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.

3. Die Beiträge nach  6 ordnungsgemäß zu entrichten.

 6 Beiträge

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

2. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 7 Organe

Die Organe des Verbandes sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung.

 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

- dem/der Vorsitzenden

- dem/der 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Schriftführer(in )

- dem/der Schatzmeister(in )

- einem/einer Beisitzer(in )

- dem Geschäftsführer

Dem Vorstand kann ein "Beirat" bis zu 4 Mitgliedern angehören, die aus den Reihen besonders angesehener, verdienstvoller oder für den Verband engagierter Mitglieder gewählt werden. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, sowie Anregungen, Hinweise und Vorschläge zur Weiterentwicklung des Verbandes zu unterbreiten.

2. Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein, die Stellvertreter und der Schriftführer nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Er wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt, die ihn oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit mit 2/3 - Mehrheit abberufen kann.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und verwaltet das Vereinsvermögen.

5. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6. Für die laufenden Geschäfte kann er einen Geschäftsführer bestellen ( 27 BGB).

 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich 4 Wochen vor Termin mit Tagesordnung einzuberufen.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Grund und Zweck verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlußfähig. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder nach Abschn. 9, Satz 1.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit dem nicht gesetzliche oder satzungsmäßige Gründe entgegenstehen. Auf Verlangen ist geheim abzustimmen.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist neben den in der Satzung schon erwähnten Fällen zuständig für:

1. die Wahl des Vorstandes

2. die Richtlinien der Vereinsarbeit

3. die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte sowie die Entlastung des Vorstandes

4. die Jahresrechnung

5. Satzungsänderungen mit 2/3 - Mehrheit

6. die Wahl der Rechnungsprüfer

7. die Auflösung des Verbandes

8. die Bildung besonderer Ausschüsse

9. die Festsetzung der Beiträge mit 3/4 - Mehrheit.

 10 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn 3/4 aller Mitglieder zugestimmt haben.

2. Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an einen gemeinnützigen Verband im Land Brandenburg.

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Beitragsordnung des Verbandes der Eigenheim- und Grundstücksbesitzer Land Brandenburg 1990 e.V.

 

1. Zur Bestreitung der dem Verband entstehenden Kosten ist ein Mitgliedsbeitrag zu erheben. Er beträgt für Mitglieder des Verbandes 6,- €/Monat. Bei Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften zahlt jeweils nur eine Person. Rentner und Arbeitslose  zahlen 50%.

2. Die Aufnahmegebühr beträgt 5,- €.

3. Mitgliedern, für die diese Beitragssumme eine unzumutbare Härte darstellt, kann durch den Vorstand eine Sonderregelung zugestanden werden. Dabei bleiben alle Rechte aus der Mitgliedschaft unberührt.

4. Mitglieder können durch freiwillige höhere Beiträge oder Spenden die Arbeit des Verbandes fördern, ohne dabei besondere Rechte zu erwerben.

5. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag im voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten.

Er ist in der Regel auf das Konto des Verbandes zu überweisen.

6. Mit dem Vorstand kann auch ein anderer Zahlungsmodus vereinbart werden.

7. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich für Kosten verwendet, die dem Verband entstehen.

8. Der Vorstand legt jährlich vor der Hauptversammlung über die Verwendung der Beiträge Rechenschaft ab und schlägt bei sich verändernden Bedingungen eine neue Beitragsordnung vor . Diese bedarf der Zustimmung einer 3/4 - Mehrheit der Hauptversammlung.

9. Die von den Mitgliedern mit ihrem Beitritt erworbene Mitgliedskarte berechtigt sie, die in der Satzung beschlossenen Leistungen in vollem Umfang kostenlos in Anspruch zu nehmen.

10. Die Beitragspflicht beginnt mit der Unterschrift unter die Aufnahmeerklärung.

11. Die Zahlung erfolgt auf das Konto bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse, Kontonummer: 364 102 1889, Bankleitzahl: 160 500 00

Bei der Einzahlung ist die Mitgliedsnummer der Mitgliedskarte als codierter Zahlungsgrund anzugeben.

l2. Der Einzahlungsbeleg ist gegebenenfalls als Nachweis der Beitragszahlung bei der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen vorzulegen.

13. Die passive Mitgliedschaft im Verband ist beitragsfrei. Jedoch wird eine Verwaltungsgebühr von 2,50 € pro Jahr und 12,50 € für 12 Ausgaben des "Eigenheimers" erhoben.

Der Beitrag wird sicher und pünktlich bezahlt, wenn Sie  uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Damit können Sie die Beitragszahlung nicht verpassen.

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